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Frankreich: Kurzarbeitergeld

Nach einem Beschluss der französischen Regierung vom 28.03.2020 können Arbeitnehmer eines nicht in Frankreich ansässigen Unternehmens (sans établissement stable), Kurzarbeitergeld beantragen und bei Bewilligung Entschädigungen erhalten. 

Folgende formalen Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Es handelt sich um ein nicht-französisches Unternehmen.
     
  • Es gibt keine Betriebsstätte in Frankreich.
     
  • Die Mitarbeiter in Frankreich haben einen französischen Arbeitsvertrag und sind in Frankreich sozialversicherungspflichtig.
     
  • Das Unternehmen verfügt über ein französisches Bankkonto.

Die dazu notwendigen Anträge sind in Frankreich in französischer Sprache zu stellen.

InterGest France hat bereits für eine Vielzahl von Unternehmen die „actitvité partielle“ erfolgreich beantragt.

Gerne stehen wir auch Ihnen tatkräftig zur Seite.

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