Aktionäre mit neuen Informationsrechten ausserhalb der GV
Im neuen Aktienrecht ab 1. Januar 2023 können Aktionäre von privaten Gesellschaften, die mindestens über 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, vom Verwaltungsrat jederzeit und nicht nur an der Generalversammlung Auskunft verlangen. Der Verwaltungsrat muss die Fragen innerhalb von vier Monaten beantworten.
Neu können Aktionäre, die mindestens über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, auch ohne Ermächtigung der Generalversammlung Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen.
Mehrwertsteuerliche Betrachtung von Dienstleistungs-Exporten
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Ausland, so sind diese von der Mehrwertsteuer befreit. Sie müssen auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 221 deklariert werden, analog Warenexporten. Die Belege und Buchungen sind gut zu dokumentieren, mit genauen Leistungsbeschreibungen.
Als Schweizer Leistungserbringer empfiehlt es sich zu prüfen, ob die exportierte Dienstleistung im Land des Empfängers nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Werden zum Beispiel Beratungen an Geschäftskunden in EU-Staaten geleistet, wird davon ausgegangen, dass diese Kunden im Staat ihrer Ansässigkeit auch mehrwertsteuerpflichtig sind und deshalb die Bezugsteuer abrechnen. Werden die gleichen Leistungen an eine Privatperson oder an eine Institution, die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist erbracht, muss der Schweizer Leistungserbringer selbst prüfen, ob er die erbrachte Dienstleistung nicht doch selbst im Staat des Kunden versteuern muss und dadurch dort mehrwertsteuerpflichtig wird. Für elektronische Dienstleistungen kennt die EU ein vereinfachtes Verfahren, dass OSS Abrechnungsverfahren, bzw. One-Stop-Shop.
Mietzinsdepot muss als Vermögen deklariert werden
Das Mietzinsdepot ist ein gesperrtes Bankkonto und Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen und muss, genau wie der daraus resultierende Ertrag, in der Steuererklärung deklariert werden.
Bei Unternehmen ist das Mietzinsdepot als Anlagevermögen zu deklarieren.
Lohnfortzahlung an Feiertagen
Mitarbeitende an arbeitsfreien kantonalen Feiertagen, die im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn bezahlt werden, erhalten ihren vollen Lohn, weil sie ihr Gehalt ohne Rücksicht auf arbeitsfreie Tage erhalten.
Bei Mitarbeitenden in Tages-, Stunden- oder Akkordlohn ist kein Lohn geschuldet, ausser ein Gesamtarbeitsvertrag regelt es anders.
Dürfen Personaldossiers digital archiviert werden?
Im Zuge der Digitalisierung werden häufig auch Personaldossiers in Unternehmen digitalisiert. Es bestehen im Moment noch keine rechtlichen Vorschriften zur elektronischen Archivierung von arbeitsrechtlichen Dokumenten.
Die Verjährungsfrist aus einem Arbeitsverhältnis unterscheidet sich für den Arbeitgeber und des Mitarbeitenden. So verjähren Forderungen des Mitarbeitenden aus dem Arbeitsverhältnis bereits nach 5 Jahren. Jene des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeitenden aber erst nach 10 Jahren, da er sich an die Verjährungsfrist aus dem Obligationenrecht zu halten hat.
Die kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt nur für geldwerte Leistungen wie z.B. Lohn, Gratifikationen, Boni, Überstundenlohn, Lohnzuschläge, Ferienlohn, usw. Die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, Begründung der Kündigung und mögliche Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche.
Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Personaldossiers weiterhin physisch zu führen, da es keine klare rechtliche Regelung für die digitale Aufbewahrung gibt. Vor allem bei arbeitsrechtlichen Prozessen ist es wichtig, dass bestimmte Unterlagen in schriftlicher Form mit Originalunterschrift vorliegen.
Die Leibrente – was ist das genau?
Versicherungstechnisch unterscheidet man zwischen Zeit- und Leibrenten. Bei Zeitrenten wird verzinsliches Kapital innerhalb eines bestimmten Zeitraums ratenweise und in gleichbleibenden Beträgen zurückbezahlt, aber ohne den wiederkehrenden Charakter einer Leibrente.
Bei Leibrenten garantiert eine Versicherungsgesellschaft die Zahlung der vereinbarten Rente bis ans Lebensende der versicherten Person, auch wenn der einbezahlte Betrag aufgebraucht ist.
Das Bundesgericht anerkennt keine Leibrenten, wenn sie nur eine kurze Dauer aufweisen (weniger als 5 Jahre) und vor der ersten Rentenzahlung ein Rückkauf erfolgte.
Meistens sind Leibrentenfinanziell nicht interessant, denn nur wer sehr alt wird, erlebt so viele Rentenzahlungen, dass sich der Kauf der Versicherung gelohnt hat.
Steuerlich lohnt sich eine Leibrente nicht, da die Prämie mit Geldern, bezahlt wird, die bereits einmal versteuert wurden. 40 Prozent der regelmässigen Rentenzahlungen müssen bei einer Leibrente wiederum als Einkommen versteuert werden. Der um 60 Prozent reduzierte Steuersatz auf einer Leibrente ist entsprechend kein Vorteil, sondern sogar relativ hoch. Ob der Rückkaufswert einer Leibrente als Vermögen besteuert wird, hängt vom Wohnkanton und der Art der Leibrentenversicherung ab. Bleibt nach dem Tod des Versicherten Restkapital für die Erben übrig, müssen diese dies auch versteuern.
Erwerbsersatz für Zivildienst muss realistisch berechnet werden
Die Berechnung des an Zivildienstleistende zu zahlenden Erwerbsersatzes muss auf einer realistischen Basis beruhen. Das Bundesgericht hat dem Bundesamt für Sozialversicherungen Recht gegeben, das sich gegen die Höhe des Ersatzes für einen jungen Mann mit Bachelor-Abschluss in Wirtschaftswissenschaften richtete.
Die Basler Justiz hatte sich auf das Salär eines Ökonomen gestützt und mit einem hypothetischen Lohn gerechnet. Es lehnte den Praktikantenlohn des jungen Mannes ab mit der Begründung, dass er nach dem Zivildienst eine besser bezahlte Stelle antreten werde.
Das Bundesgericht lehnt diese Sichtweise ab. Die Erwerbsausfallentschädigung ist nach dem Lohn zu bemessen, den die versicherte Person vor dem Einrücken in den Dienst erhalten hat. (Quelle: BGE 9C_586/2021 vom 2.8.2022)
Übereifriges Steueramt Zürich: Einmaliger Liegenschaftsverkauf wird als selbständige Erwerbstätigkeit beurteilt
Das Steueramt Zürich hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Es interpretierte den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft von Eheleuten nicht als privaten Kapitalgewinn, sondern als Erlös aus gewerbsmässigen Liegenschaftshandel, wofür es nicht Recht bekam.
Das Bundesgericht gab den Eheleuten Recht, da sie nur ihr privates Vermögen verwaltet hätten. Um die Verwaltung privaten Vermögens handle es sich selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet werde und kaufmännische Bücher geführt werden. Dies gilt sogar noch dort, wo der Eigentümer seine Liegenschaft überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Das Gericht argumentierte, dass nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn die vorgenommenen Investitionen keinen gewerblichen Charakter aufweisen. Es liege hier nur das Ausnützen einer sich bietenden Chance vor und nicht auf ein gewinnstrebiges und planmässiges Verhalten. (Quelle: BGE 2C_702/2020 vom 21.4.2022)
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