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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Oktober 2024

Neue MWST-Bestimmung beim Ort der Dienstleistung ab 1. Januar 2025

Bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, setzt das Tätigkeitsortsprinzip voraus, dass die Leistungen unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden. Bei «Onlineveranstaltungen» (z.B. Unterricht) richtet sich der Leistungsort somit neu nach dem Empfängerortsprinzip und nicht mehr nach dem Ort, an dem die unterrichtende Person tätig ist.

 

Die Mindestansätze der Familienzulagen werden erhöht

Die Beträge der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 angehoben. Die Kinderzulage wird von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht.

In Kantonen, die die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, führt die Anhebung der Mindestansätze der Familienzulagen automatisch zu einer Erhöhung. Derzeit richten bei den Kinderzulagen sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG und TI) und bei den Ausbildungszulagen sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG und TI) die Mindestansätze nach dem Familienzulagen-Gesetz aus. In den Kantonen, die die Familienzulagen seit 2009 bereits erhöht haben oder höhere Zulagen als die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, sind andere oder keine Anpassungen zu erwarten.

 

Auch IV-Rentenbezüger können die Altersrente aufschieben

Der Bundesrat hat seine Befugnisse überschritten, als er IV-Rentnern den Aufschub der Altersrente verweigerte. Das Bundesgericht hat entschieden, dass IV-Rentner die Altersrente aufschieben können. (Quelle: BGE 9C_705/2023)

 

Was ist eine Zwischendividende?

Eine Zwischendividende ist eine vorübergehende Ausschüttung von Gewinnen durch eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH vor der Generalversammlung. Normalerweise erfolgt die Dividendenausschüttung nur einmal im Jahr.

Die Zwischendividende hingegen wird ausserhalb dieses regulären Zyklus ausgeschüttet. Dies kann geschehen, wenn das Unternehmen über ausreichende Gewinne verfügt und der Verwaltungsrat beschliesst, einen Teil davon an die Aktionäre auszuschütten. Gründe dafür könnten sein, dass das Unternehmen finanziell gesund ist und die Liquidität mit den Aktionären teilen möchte, oder dass es überschüssige Gewinne hat, die nicht für das operative Geschäft benötigt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausschüttung von Zwischendividenden im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten der Gesellschaft stehen muss. Auf die Prüfung des Zwischenabschlusses kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter zustimmen und die Forderungen der Gläubiger durch die Ausschüttung nicht gefährdet sind. Gesellschaften mit Opting Out brauchen den Zwischenabschluss nicht prüfen zu lassen. Zwischendividenden können variabel sein und unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsrats.

 

Die Anfechtung des Anfangsmietzinses

Für Anfangsmietzinse, die deutlich über dem Vormietzins liegen, gilt laut Bundesgericht die Vermutung, dass sie missbräuchlich sind. Missbräuchliche Anfangsmietzinse müssen im Anfechtungsverfahren vom Gericht gesenkt werden. Der Vermieter kann diese Senkung verhindern, indem er die Vermutung der Missbräuchlichkeit widerlegt. Dazu muss er nachweisen, dass der verlangte Mietzins in der Region üblich und angemessen ist. Dabei darf er auch Vergleichsobjekte aus dem gesamten Quartier oder sogar ausserhalb des Quartiers heranziehen.

Gelingt es dem Vermieter, genügend Zweifel an der Missbräuchlichkeit zu wecken, muss der Mieter beweisen, dass der Mietzins tatsächlich überhöht ist – was in der Praxis oft schwierig ist. Diese Verlagerung der Beweislast auf den Mieter macht das Urteil besonders bedeutsam. (Quelle: BGE 4A_121/2023 vom 29.11.2023)

 

Nutzniessung oder Wohnrecht?

Die Übertragung einer Liegenschaft an die Nachkommen, verbunden mit einem Wohn- oder Nutzniessungsrecht, hat weitreichende Folgen. Welches sind die wichtigsten Punkte eines Wohnrechts, welches eines Nutzniessungsrechts?

Beide Übertragungsarten haben folgendes gemeinsam:

  • Die Eigentumsübertragung ist entgeltlich oder unentgeltlich an die Nachkommen mittels öffentlicher Urkunde vorzunehmen.
  • Es können auch nur Teile einer Liegenschaft belastet werden.
  • Das Wohn- oder Nutzniessungsrecht endet mit dem Tod des Berechtigten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
  • Beides sind keine Rechte, die Liegenschaft umzugestalten oder zu verkaufen.

Wohnrecht

  • Der Wohnberechtigte kann das Objekt selbst bewohnen. Dieses Recht ist nicht übertragbar, ist unvererblich und unverpfändbar und muss persönlich ausgeübt werden.
  • Familienangehörige und Mitbewohner wie Konkubinatspartner können aufgenommen werden.
  • Der Wohnberechtigte kommt für den gewöhnlichen Unterhalt und die Nebenkosten auf. Der ausserordentliche Unterhalt, der Ersatz von Anlagen und die Hypothekarzinsen bezahlt der Hauseigentümer.
  • Der Wohnberechtigte versteuert den Eigenmietwert.
  • Der Eigentümer versteuert den Katasterwert oder den amtlichen Wert und er kann die Hypothek und Hypothekarzinsen steuerlich geltend machen.

Nutzniessung - zusätzliche Punkte in Ergänzung zum Wohnrecht

  • Nutzniessungsberechtigte können das Objekt selbst bewohnen, es ohne Zustimmung des Eigentümers an Dritte vermieten oder einen Dritten mit der Verwaltung betrauen.
  • Der Nutzniesser zahlt den gewöhnlichen Unterhalt, Nebenkosten, Versicherungen und Hypothekarzinsen.
  • Der Nutzniesser versteuert den amtlichen Wert und den Eigenmietwert oder den Mietertrag. Der Unterhalt, die Hypotheken und Hypothekarzinsen können vom steuerbaren Einkommen beziehungsweise Vermögen in Abzug gebracht werden.

Steuern bei der Vermögensübertragung

Wird das Wohn- oder Nutzniessungsrecht zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen, handelt es sich um eine Schenkung.

Hinweis: Es kann sinnvoll sein, für den Wert der Liegenschaft ein zinsloses Darlehen anstelle einer Schenkung zu vereinbaren. So haben die Eltern einen regelmässigen Geldzufluss und die Restschuld kann jederzeit in eine Schenkung umgewandelt werden.

Achtung: Bei den Nachkommen besteht die Gefahr, dass durch den Vermögenszuwachs höhere Beiträge an die Verwandtenunterstützungspflicht geleistet werden müssen.

 


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