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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Mai 2023

Neue Muster für MWST-Abrechnung im Hinblick auf Steuersatzerhöhung 2024

Die Steuerverwaltung hat die Muster der neuen Mehrwertsteuerabrechnungen gültig ab 2024 veröffentlicht.

Es kann erstmals für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Steuer­ver­waltung abgerechnet werden.

Die Muster sind hier verfügbar.

 

Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht?

Ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB muss im Lohnausweis aufge­führt werden. Das Generalabonnement der SBB ist ein geldwerter Vorteil, der Mitarbeitenden von ihrem Arbeit­­geber gewährt wird und muss darum im Lohn­ausweis angegeben und als Einkommen ver­steuert werden.

Das GA der SBB muss zum Marktwert bewertet werden, der in der Regel dem Preis des GA für den öffentlichen Verkauf entspricht. Der Wert des GA wird in der Ziffer 2.3 im Lohnausweis aufgeführt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt.

Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs diese mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.

 

Jahresabschluss: Angefangene Arbeiten und nicht faktu­rierte Dienstleistungen

Unter «angefangene Arbeiten» oder «Aufträge in Arbeit» versteht man die am Bilanzstichtag unfertigen körperlichen Gegenstände, die eigentumsrechtlich einem Dritten zustehen sowie begonnene Dienstleistungen. Grundlage dafür bildet in der Regel ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis. Angefangene Arbeiten in Dienstleistungsunternehmen werden als «nicht fakturierte Dienst­leistun­gen» bezeichnet und sind auf der Aktivseite der Bilanz im Umlauf­ver­mögen aufzuführen.

Im Gegensatz dazu sind Vorräte Produkte, die auf Vorrat und nicht auf Bestellung angeschafft oder selbst hergestellt werden. Dazu gehören auch Rohmaterialien und alle Hilfsstoffe, die im Produktionsprozess verwendet werden.

Bei angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss sind folgende Aspekte zu berück­sichtigen:

  1. Abgrenzung: Es muss sichergestellt werden, dass alle angefangenen Arbeiten zum Bilanzstichtag angemessen abgegrenzt werden. Dies bedeutet, dass die bereits erbrachten Leistungen als Ertrag und die angefallenen Kosten als Aufwand erfasst werden müssen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen auf der Grundlage von objektiven Kriterien erfolgen muss.
  2. Bewertung: Angefangene Arbeiten müssen angemessen bewertet werden. Dies bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zum Bilanzstichtag auf den aktuellen Stand gebracht werden müssen. Dies kann durch Schätzungen oder die Anwendung von Erfahrungswerten erfolgen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko kann eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis gemacht werden.
  3. Offenlegung: Im Anhang des Jahresabschlusses sollte darauf hingewiesen werden, dass Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und somit die erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Perioden dargestellt werden.

Die Berücksichtigung von angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss kann eine komplexe Angelegenheit sein kann und die Steuerbehörde kann Wertkorrekturen vornehmen. Mit Vorteil ist eine Bestandsführung je Projekt und Dienstleistung zu führen, damit der Nachweis für Wertberichtigungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärung erbracht werden können.

 

Sind ausbezahlte Überstunden pensionskassenpflichtig?

In der Schweiz sind ausbezahlte Überstunden in der Regel pensionskassen­pflichtig. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den aus­be­zahlten Überstunden Beiträge an die Pensionskasse leisten müssen. Denn gemäss Gesetz ist derselbe Lohn in der Pensionskasse zu versichern, der auch für die AHV-Beiträge massgebend ist.

Die genauen Regelungen können jedoch je nach Arbeitsvertrag und Branche variieren. Es ist daher empfehlenswert, den Arbeitsvertrag sowie die Pensions­kassen­reglemente des Arbeitgebers zu überprüfen oder sich von einem Experten beraten zu lassen.

 

Schenkungen im neuen Erbrecht

Im neuen Erbrecht ist es dem Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags ver­boten, sein Erbe zu verschenken. Möchte er zu Lebzeiten Schenkungen aus­richten, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, muss im Erbvertrag ein Vor­behalt angebracht werden.

 

Fehlen eines Kündigungsgrundes begründet keine missbräuchliche Kündigung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Kündigung nur dann missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird.

Die Partei, die kündigt, muss sich nach Treu und Glauben verhalten und kein falsches Spiel treiben. Aber nur, weil ein sachlich hinreichender Kündigungsgrund fehlt, ist die Kündigung nicht missbräuchlich. (BGE 8C_774/2021 vom 22.11.2022)

 

Die Besteuerung von Wochenaufenthaltern

Wochenaufenthalter sind Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende und den freien Tagen regelmässig an den Familien­ort zurückkehren. Sie profitieren von Steuerabzügen, da das Steuerdomizil oft in einem steuergünstigen Kanton liegt und der Arbeitsort in einem Hoch­steuer­kanton.

Der Wochenaufenthalt muss begründet sein mit einer grossen Distanz zum Fami­lien­ort oder Umstände, die eine Rückkehr zum Lebensmittelpunkt nicht zulassen, z.B. Schichtarbeit.

Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo sich die Person mit der «Absicht des dauernden Verbleibens» aufhält. Bei Verheirateten und Konkubinatspartnern ist es dort, wo der Partner wohnt. Bei Ledigen gilt gemäss Urteilen des Bundesgerichtes der Arbeitsort als Steuerdomizil, selbst wenn die Person regelmässig zu den Eltern zurückkehrt.

Wochenaufenthalter können folgende steuerliche Abzüge machen:

  • Fahrkosten: max. CHF 3'000 bei der Bundessteuer, kantonale Höchstgrenzen
  • Verpflegung: max. CHF 6’400
  • Wohnung: Kosten für eine 1-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten.

 

Ferienkürzungen: wie geht das?

Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen z.B. wegen einer Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleich­zeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienan­spruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

1.  Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit

Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

2.  Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung

Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Mona­ten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzier­ter Arbeits­­fähig­keit verlängert sich die Karenzfrist.

3.  Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft

Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. zt werden. 



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