Verzicht auf Rentner-Freibetrag bei der AHV seit 1.1.2024 möglich
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter kann neu auf den AHV-Freibetrag verzichtet werden. Mit dem Verzicht können Beitragslücken geschlossen und generell die AHV-Renten bis zur maximalen Rente verbessert werden. Zudem kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch diese Beiträge verbessert werden, was zu einer Erhöhung der Rente führt.
Versicherte, die von diesen Massnahmen profitieren möchten, können eine einmalige Neuberechnung der Rente beantragen. Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters werden dabei berücksichtigt.
Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen. Arbeitnehmende müssen ihren Verzicht spätestens bei der Auszahlung des ersten Gehalts nach Erreichen des Rentenalters ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die getroffene Entscheidung bezüglich des Beitragsabzugs wird automatisch auch in den folgenden Beitragsjahren angewendet, es sei denn, es wird bei der Auszahlung des ersten Gehalts im nächsten Jahr eine andere Entscheidung mitgeteilt.
Selbstständige, die auf den Freibetrag verzichten möchten, müssen dies bis zum 31.12. des laufenden Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitteilen. Diese Entscheidung gilt ebenfalls automatisch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres wird der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Freibetrag angewendet werden soll.
Dienstbarkeiten können steuerrelevant werden
Die Einräumung einer Dienstbarkeit gegen Entgelt kann je nach Kanton, Art, Umfang und Dauer der Dienstbarkeit zur steuerlichen Belastung werden.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Entschädigung an einen Nachbarn für die Eintragung einer Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung im Grundbuch als steuerbares Einkommen betrachtet werden kann. Die Belastung erfolgte gegen einmalige Zahlung von 1 Million Franken und war dauerhaft. Entgegen der Praxis vieler Kanton hat sich das Bundesgericht für die Steuerbarkeit von Dienstbarkeiten ausgesprochen.
Grundstücke können durch verschiedene Rechte belastet werden, wie z.B. Nutzniessung, Wohnrecht, Wegrecht, Baurecht oder Baubeschränkungen sowie öffentliche Eigentumsbeschränkungen. Wenn solche Rechte gegen Bezahlung eingeräumt werden und die Bewirtschaftung oder der Verkehrswert des Grundstücks dauerhaft und wesentlich beeinträchtigt wird, löst dies die Grundstückgewinnsteuer aus. Dies wird ähnlich wie eine teilweise Veräusserung des Grundstücks behandelt.
Für die Einkommenssteuer gilt das Entgelt als privater steuerfreier Kapitalgewinn. Wenn die Belastung nicht dauerhaft ist oder das Entgelt periodisch bezahlt wird, unterliegt es normalerweise der Einkommenssteuer.
Im vorliegenden Fall hatte der Hausbesitzer für die Entschädigung von CHF 1 Mio. die Einkommenssteuer zu bezahlen, da die Summe im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 50 Mio. unwesentlich ist und kein Verkauf vorliegt. (Quelle: BGE 2C_730/2021 vom 19.05.2022)
Statuten einer AG bis Ende 2025 anpassen
Statuten, die nicht den Vorschriften des neuen Aktienrechts entsprechen, müssen spätestens 2024 von der Generalversammlung angepasst werden. Die entsprechende Übergangsfrist läuft Ende Jahr aus und ab dem 1. Januar 2025 werden rechtswidrige Statutenbestimmungen automatisch ausser Kraft gesetzt. Es lohnt sich, jetzt die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Persönliches Erscheinen juristischer Personen an Schlichtungsverhandlungen
Auch juristische Personen müssen persönlich zu Schlichtungsverhandlungen erscheinen. Sie können sich mit einer Person vertreten lassen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen muss:
- Sie ist ein im Handelsregister eingetragenes Organ der juristischen Person
- Sie ist Prokuristin
- Sie hat eine kaufmännische Handlungsvollmacht, ist zur Prozessführung befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut.
Verletzt die juristische Person anlässlich der Schlichtungsverhandlung ihre persönliche Erscheinungspflicht, kann dies einschneidende Folgen haben. Ein Schlichtungsverfahren wir als gegenstandslos abgeschrieben, wenn eine Klägerin nicht «persönlich» an der Schlichtungsverhandlung erscheint. Dadurch kann die Klagefrist verstrichen sein, und die Klägerin verliert ihre Ansprüche endgültig.
Wenn eine juristische Person als Beklagte nicht persönlich erscheint, wird die Schlichtungsbehörde so handeln, als ob keine Einigung erzielt worden wäre. In den meisten Fällen bedeutet das, dass der Klägerseite die Erlaubnis erteilt wird, eine Klage einzureichen.
Rechtsanwälte sind unzulässige Vertreter der juristischen Person.
Kann ein Willensvollstreckungs-Mandat nach dem Tod abgelehnt werden?
Nach dem Ableben einer Person wird das Testament von der zuständigen Behörde eröffnet. Darin wird der Testamentsvollstrecker benannt, und die Behörde teilt dem genannten Willensvollstrecker dies offiziell mit. Innerhalb einer festgelegten Frist hat der Willensvollstrecker die Möglichkeit, das Mandat anzunehmen oder abzulehnen. Somit besteht auch nach dem Tod des Erblassers die Option, das Mandat abzulehnen.
Rachekündigungen: Wiedereinstellung muss umgesetzt werden
Wenn ein Mitarbeitender entlassen wird, weil er Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag geltend gemacht hat, wird dies gemeinhin als Rachekündigung bezeichnet. Das kann z.B. bei einer Beschwerde wegen Geschlechtsdiskriminierung sein und gilt als missbräuchliche Kündigung.
Ordnet nun ein Gericht die Wiedereinstellung an, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Person tatsächlich wieder zu beschäftigen. Eine Freistellung des Mitarbeitenden und die Lohnfortzahlung bis Kündigungsende ist nicht erlaubt. (Quelle: Obergericht Kt. Bern)
Mehrwertausgleich bei Um- und Aufzonungen
Mehrwertaufwertungen durch städtebauliche Veränderungen können entstehen, wenn neue Bauregeln die Nutzungsmöglichkeiten verbessern (Aufzonung, z.B. durch höhere Nutzungsintensitäten) oder wenn Grundstücke einer anderen Zonenart zugewiesen werden, wie zum Beispiel Umzonung von Gewerbe- zu Wohnzonen.
Im Kanton Zürich muss die Ausgleichszahlung für solche städtebaulichen Veränderungen in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden festgelegt sein. Aktuell sehen etwa die Hälfte der Zürcher Gemeinden eine solche Ausgleichszahlung vor. In vielen Gemeinden steht die Umsetzung der Ausgleichszahlung jedoch noch aus, was sich jedoch bis zum 1. März 2025 ändern dürfte, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Die maximale Ausgleichszahlung durch die Gemeinde beträgt 40%. Es wird keine Ausgleichszahlung für Mehrwerte unter 100'000 Franken oder für Grundstücke mit weniger als 1200 m2 Fläche erhoben, sofern der Mehrwert unter 250'000 Franken bleibt. Diese Freigrenzen können von den Gemeinden auf maximal 2000 m2 ausgedehnt werden. Besitzer von Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern könnten daher in vielen Fällen von der Ausgleichszahlung befreit sein, sofern das Bundesgericht die Mindestwerte und Freigrenzen nicht als unzulässig einstuft.
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