Steuerlich privilegierte Kapitalleistung oder nicht?
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer Abgangsentschädigung eines Steuerpflichtigen um eine Kapitalleistung handelt, die dieser steuerlich günstig beziehen wollte.
Damit eine Entschädigung als Kapitalleistung anerkannt wird, müssen alle folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen nach Erreichen des 55. Altersjahres,
- die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben und
- durch das Verlassen des Unternehmens resp. dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Lücke in der Vorsorge.
Da der Steuerpflichtige nie erklärte, seine Arbeitstätigkeit aufzugeben, gilt die Auszahlung nicht als Kapitalleistung. (Quelle: BGE 9C_237/2023 vom 5.3.2024)
Erbvorbezüge sind endgültig
Werden Geldbeträge als Erbvorzüge bezogen, so gehört das Geld dem Empfänger und er kann damit machen, was er will. Der Ausgleich mit anderen Erben findet er nach dem Tod des Erblassers statt. Dann werden Erbvorbezüge ausgeglichen.
Ausnahme: der Erbe wurde von der Ausgleichspflicht durch den Erblasser befreit. Dies kann jedoch angefochten werden, wenn die Pflichtteile verletzt werden.
Kann ein Mitarbeitender fristlos kündigen?
Auch Mitarbeitende können fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie unzumutbar sind. Gründe für die Unzumutbarkeit sind gemäss Bundesgericht nur zwei:
- nicht erfüllte finanzielle Ansprüche, bzw. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder
- Persönlichkeitsverletzungen wie eine Degradierung, Entzug der Prokura und einseitige Statusänderungen.
Der Mitarbeitende muss die Kündigung unverzüglich aussprechen. Wird der unzumutbare Zustand während längerer Zeit geduldet, vergibt sich der Mitarbeitende die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Ist die fristlose Kündigung durch den Mitarbeitenden gerechtfertigt, treten die folgenden Rechtsfolgen ein:
- Sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Der Lohnanspruch endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Nicht bezogene Ferien, Ansprüche aus Überstunden und andere Ansprüche der Parteien sind zu entschädigen.
Im Zweifelsfall ist die Fortsetzung der Arbeit zuzumuten.
Kauf und Nutzung einer Ferienimmobilie: das ist zu beachten
Beim Kauf einer Ferienimmobilie muss finanziell und steuerlich einiges beachtet werden. Selbstbewohntes Wohneigentum wird von Banken mit bis zu 80 Prozent finanziert, Ferienhäuser und Ferienwohnungen hingegen nur zu 50 bis höchstens 70 Prozent. Der Rest muss aus eigenen Mitteln aufgebracht werden. Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a dürfen nicht verwendet werden. Alternativ kann auf dem Hauptwohnsitz eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden, um die Ferienimmobilie zu bezahlen.
Für Ferienhäuser und Ferienwohnungen gelten strengere Amortisationspflichten als für selbstbewohntes Wohnen. Die Amortisationsregeln sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterscheiden sich von Bank zu Bank. Die meisten Banken verlangen, dass Hypotheken für Ferienimmobilien in 10 bis 15 Jahren oder bis zum Erreichen des Rentenalters auf unter 50 Prozent zurückbezahlt werden.
Eine Ferienimmobilie unterliegt der gleichen steuerlichen Behandlung wie ein Hauptwohnsitz. Der Verkehrswert der Immobilie wird als Vermögen am steuerpflichtigen Ort betrachtet, während der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen am Standort der Immobilie angesehen wird. Der Eigenmietwert kann je nach Kanton variieren, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Feriendomizil.
Die Tragbarkeitsberechnung von Ferienimmobilien folgt denselben Regeln wie bei selbstbewohntem Wohneigentum und sollte nicht mehr als ein Drittel des Bruttohaushaltseinkommens ausmachen. Wichtig: Für die Berechnung werden die Wohnkosten addiert.
Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen versteuert werden. Im Falle einer teilweisen Vermietung werden der Eigenmietwert und die Mieteinnahmen anteilsmäßig berechnet.
Arbeitslosigkeit und Steuern
Arbeitslosigkeit hat nicht nur finanzielle, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Die wichtigsten Punkte:
- Arbeitslosengeld gilt als Einkommen und muss versteuert werden. Die Entschädigung unterliegt den gleichen Steuersätzen wie reguläres Einkommen.
- Reisekosten für Vorstellungsgespräche und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung als Abzüge deklariert werden und reduzieren so die Steuerlast.
- Vermögenssteuern: Wer arbeitslos ist, muss weiterhin Vermögenssteuern zahlen. Diese basieren auf dem Gesamtvermögen, unabhängig vom Beschäftigungsstatus.
- Sozialleistungen wie die Unterstützung bei Wohn- und Gesundheitskosten sind steuerfrei. Es ist abzuklären, welche dieser Sozialleistungen steuerfrei sind oder als Einkommen gelten.
Die Kantone Zürich und Aargau passen die Bewertung der Liegenschaften an
Im Jahr 2009 hat der Kanton Zürich die letzte Anpassung betreffend die Bewertung der Liegenschaften für die Bestimmung des Eigenmietwerts und des steuerbaren Vermögens vorgenommen. Im Jahr 2025 wird die nächste Bewertung vorgenommen und die Resultate werden dann in die Steuerrechnung 2026 fliessen.
Der Kanton Aargau wird die Neubewertung 2025 durchführen.
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrere Male mit diesem Thema befasst - mit dem Ergebnis, dass der Eigenmietwert nicht niedriger als 60 Prozent der Marktmiete sein darf und die Vermögenssteuer nicht weniger als 70 Prozent des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen soll.
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