Bei mehr als 10 Vollzeitstellen ist eine Revision verpflichtend
Eine Jahresrechnung und die Gewinnverwendung können für ungültig erklärt werden, wenn eine Gesellschaft zu Unrecht von einem Opting-out Gebrauch macht. Dies kann passieren, wenn die Gesellschaft ursprünglich auf eine Revision verzichtet hat, später jedoch die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt – etwa, weil sie die kritische Grösse von mehr als zehn Vollzeitstellen überschreitet. Auch Unternehmenswachstum oder die Akquisition einer Beteiligung können dazu führen, dass die Voraussetzungen für ein Opting-out wegfallen. In solchen Fällen besteht eine gesetzliche Revisionspflicht, und ohne Revisionsbericht sind Beschlüsse zur Jahresrechnung und Gewinnverwendung ungültig.
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Verwaltungsräte die Revisionspflicht regelmässig überprüfen und sich bei Unsicherheiten rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.
Dividenden ausrichten: achten Sie darauf
Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn oder aus den freien Reserven ausgeschüttet werden. Die Generalversammlung muss die Gewinnverwendung und die Dividendenauszahlung genehmigen.
Bei einer revisionspflichtigen Gesellschaft muss vor der Dividendenauszahlung der Revisionsbericht zur Jahresrechnung vorliegen.
Im GV-Protokoll muss der Zeitpunkt der Dividendenfälligkeit bestimmt sein, sofern die Dividenden nicht sofort fällig sind.
Verrechnungssteuer: Innerhalb von 30 Tagen nach der Dividenden-Fälligkeit ist das Formular 103 für AG’s und Formular 110 bei GmbH’s auszustellen und der Eidg. Steuerverwaltung einzureichen. Das Einreichen des Formulars sollte per Einschreiben erfolgen, damit im Streitfall der Versand belegt werden kann.
Die Verrechnungssteuer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Dividendenfälligkeit an das Steueramt überwiesen werden. Es erfolgt keine Rechnung, die Verrechnungssteuer ist eine Selbstdeklarationssteuer. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein gesetzlicher Verzugszins von 5% geschuldet.
Feiertage: Wer hat Anspruch auf bezahlte freie Tage?
In der Schweiz ist der 1. August der einzige Feiertag, der für alle gesetzlich geregelt ist. Die restlichen Feiertage werden von den Kantonen bestimmt und variieren zwischen 8 und 15 pro Jahr. An diesen Tagen haben Arbeitnehmende normalerweise frei, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern Arbeit. Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, muss der Lohn weitergezahlt werden.
Homeoffice: Auch im Homeoffice gelten die Feiertagsregeln. Feiertage, die auf reguläre Arbeitstage fallen, sind bezahlt und frei, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
Ferien: Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nicht als Ferientage gezählt. Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag. Dies gilt allerdings nur für Feiertage, die auf einen Werktag fallen.
Teilzeit: Für Teilzeitmitarbeitende mit festen Arbeitstagen gilt: Fällt ein Feiertag auf einen dieser Tage, haben sie frei und erhalten Lohn. Bei flexiblen Arbeitstagen wird der Feiertagsanspruch anteilsmässig berechnet (z. B. bei 50 % Arbeitspensum: Anspruch auf 5 Feiertage bei 10 Feiertagen im Jahr).
Stundenlohn: Mitarbeitende im Stundenlohn haben normalerweise keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Stattdessen wird oft ein Zuschlag von ca. 3,2 % auf den Bruttolohn ausbezahlt, um Feiertage auszugleichen.
Um alle Mitarbeitenden gleich zu behandeln, gibt es Modelle wie Jahresarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitkonten. Diese sorgen dafür, dass Feiertage flexibel gehandhabt oder als Zeitguthaben verbucht werden können, unabhängig von Arbeitszeitmodellen.
Ab Juni 2025 gilt das Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit in der EU
Digitale Barrierefreiheit bezieht sich auf die Gestaltung und Entwicklung von digitalen Produkten, wie Webseiten, elektronische Dokumente und Plattformen, die für alle Menschen zugänglich und nutzbar sein sollen.
Die digitale Barrierefreiheit hilft Menschen mit verschiedenen Arten von Einschränkungen, indem sie digitale Inhalte, Produkte und Plattformen für sie zugänglicher macht.
- Sehbehinderung
- Hörbehinderung
- Motorische Einschränkungen
- Kognitive Einschränkungen
- Farbenblindheit.
Das Gesetz gilt in der EU für
- Öffentliche Stellen: Alle öffentlichen Stellen müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten.
- Unternehmen: Wenn ein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dies kann beispielsweise für Onlineshops (B2C) oder auch Dienstleistungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden, z.B. Banken, Versicherungen, Verkehrsbetriebe und Telekommunikationsanbieter gelten.
Ausnahmen: Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden brauchen die Barrierefreiheit nicht umzusetzen.
Bei Nicht-Einhalten können Bussgelder bis zu € 100‘000 verhängt werden.
Das Gesetz ist auch für Schweizer Unternehmen, die in der EU beziehungsweise in Deutschland Produkte und Dienstleistungen anbieten, relevant.
Bundesgesetz zur Besteuerung von Telearbeit tritt in Kraft
Der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz zur Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Es ermöglicht die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Telearbeit im Ausland verrichten.
Das neue Gesetz stellt sicher, dass die Schweiz das Recht behält, das Einkommen von im Ausland lebenden Mitarbeitenden, die für Schweizer Unternehmen tätig sind, zu besteuern.
Früherer Arbeitsbeginn bedeutet das Ende der Mutterschaftsentschädigung
Viele Mütter und Arbeitgeber wissen es nicht: Wenn eine Frau während ihres Mutterschaftsurlaubs wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, endet der Anspruch auf die staatliche Mutterschaftsentschädigung sofort – unabhängig davon, wie viel sie arbeitet.
Das gilt auch für nebenberufliche Tätigkeiten im Gemeinderat, bei der Kirchenpflege, im Verein oder einem Verwaltungsrat: Erhält die Frau für diese Tätigkeiten eine AHV-pflichtige Entschädigung wie zu Beispiel ein Sitzungsgeld, wird das als Erwerbstätigkeit gewertet und die Mutterschaftsentschädigung endet sofort, auch für die Haupttätigkeit.
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