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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Februar 2023

Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023

Das totalrevidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Es sorgt künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten und der Daten­schutz wird der technologischen Entwicklungen angepasst.

Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen sind:

  • Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, die von juristischen Personen nicht mehr.
  • Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
  • Die Grundsätze "Privacy by Design" und "Privacy by Default" werden eingeführt.
  • Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
  • Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Per­so­nen­­daten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützens­werten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
  • Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Ver­ord­nung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMU vor, deren Daten­bearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlich­keit von betroffenen Personen mit sich bringt.
  • Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits­beauftragten (EDÖB) zu richten.
  • Der Begriff Profiling (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des eidg. Datenschutzbeauftragten: http://bit.ly/3EtGBC0

 

Das Wichtigste zum Geschäftsbericht

Eine Aktiengesellschaft ist zur jährlichen Erstellung eines Geschäftsberichts ver­pflichtet. Er richtet sich hauptsächlich an die Aktionäre und besteht aus zwei Teilen:

1.   die Jahresrechnung, die aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang besteht

2.   der Lagebericht

Der Lagebericht muss über folgende Punkte Auskunft geben:

  • die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  • die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  • die Bestellungs- und Auftragslage;
  • die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  • aussergewöhnliche Ereignisse;
  • die Zukunftsaussichten.

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahres­rechnung nicht widersprechen. Er muss erstellt werden, wenn Unterneh­men zwei der 20/40/250-Kriterien überschreiten. Mit den Kriterien 20/40/250 sind Firmen gemeint mit einer Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einem Umsatz von 40 Millionen Franken und durchschnittlich 250 Vollzeitstellen.

Der Geschäftsbericht ist vom Verwaltungsrat zu erstellen und muss spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden. Dabei ist den Aktio­nären spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesell­schafts­sitz Einsicht in den Geschäftsbericht zu gewähren. Er wird durch die Gene­ral­versammlung genehmigt.

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen weitere Anforderungen an den Geschäftsbericht erfüllen. Sie müssen zusätzliche Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisionsstelle im Anhang der Jahresrechnung machen. Der Ge­schäfts­­bericht muss zudem eine Geldflussrechnung beinhalten.

 

Neue aktualisierte Liste der meldepflichtigen Berufsarten

Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat die neue Liste von meldepflichtigen Berufsarten publiziert, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gilt. Es sind deutlich weniger Berufe auf der Liste als 2021 und 2022. Die Liste ist einsehbar unter www.arbeit.swiss.

 

Sind Geheimhaltungsklauseln zur Lohnhöhe zulässig?

Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass Löhne kein Geschäftsgeheimnis darstellen. Den Mitarbeitenden steht es frei, über die Höhe und Zusammensetzung des eigenen Lohns zu sprechen, was u.a. auch eine Bedingung für den verfassungsmässigen Anspruch auf gleichen Lohn bedingt.

Die Geheimhaltungsklauseln zur Lohnhöhe wirken sich diskriminierend und persönlichkeitsverletzend aus und sind wegen fehlenden Durchsetzungs­möglich­keiten wertlos.

 

Bewertung eines Einzelunternehmens: Praktikermethode nicht geeignet

Das Bundesgericht hatte zu klären, wie ein Einzelunternehmen zu bewerten ist. Dabei ging es um die Praxis einer Kieferorthopädin, deren Wert vom Steueramt auf CHF 306'000 bewertet wurde. Die Berechnung basierte einerseits auf dem Substanzwert zu 90% und dem Ertragswert zu 10%. Die Kieferorthopädin beanstandete, dass der Ertragswert komplett ignoriert werden müsse, da das Unternehmen so stark von ihrer Person abhängig sei, dass ihr Kundenstamm nicht an einen Käufer übertragbar sei.

Das Bundesgericht gab ihr Recht und wies darauf hin, dass bei der Bewertung von personenbezogenen Unternehmen zwischen der personenbezogenen und der unter­nehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden ist.

Nur die unter­nehmensbezogene Ertragskraft ist auf dem freien Markt realisierbar und damit für den Verkehrswert relevant. Die weit verbreitete Praktikermethode ist für personenbezogene Unternehmen ungeeignet. (BGE 5A_361/2022 vom 24.11.22)

 

Heimliche Auflistung von Überstunden

Mitarbeitende listen manchmal Überstunden auf, für die sie dann eine Auszahlung verlangen. Oft geschieht dies vor oder nach ihrem Austritt aus dem Unternehmen.

Grundsätzlich hat der Mitarbeitende eine Anzeigeobliegenheit, das heisst, dass er seinem Arbeitgeber die Überstunden in Kenntnis bringen muss, andernfalls ver­liert er den Anspruch auf Entschädigung oder Kompensation.

Hatte der Arbeitgeber aber Kenntnis von den Überstunden, so ist er zu einer Entschädigung verpflichtet. Kenntnis haben bedeutet auch, dass elektronische Kalendereintragungen oder Rapporte darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber von den Überstunden wusste. Ebenso ist die Arbeitszeiterfassung, die auch für Kader­mitarbeitende gilt, entscheidend, warum Mehrstunden nicht mehr abgestritten werden können.

Der Anspruch auf Überstunden kann vertraglich geregelt werden. Es kann ver­einbart werden, dass kein Anspruch auf Überstunden besteht. Für Mit­ar­bei­tende im Büro können die ersten 60 Überzeitstunden vertraglich vollständig wegbedingt werden. Neben einer Aufnahme der Klausel in den Arbeits­vertrag ist auch die Regelung in einem speziellen Reglement möglich, sofern dieses als Bestandteil des Arbeitsvertrags gilt. Eine rein mündlich getroffene Vereinbarung zur Wegbedingung der Überstundenentschädigung ist nichtig.

Nutzt ein Arbeitgeber die Möglichkeiten der vertraglichen Wegbedingung, wird er bei korrekter Umsetzung der Arbeitszeiterfassung keine hohen Mehrstundensaldi haben.

 

Kautionsversicherung verhindern Liquiditätsengpässe

Die Kautionsversicherung verbürgt Leistungen, die von ihrem Kunden aufgrund eines Vertrages oder gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen sind. Garantien von Versicherungen sind ein breit akzeptiertes Sicherungsmittel bei Investitions­pro­jekten. Die Garantie- bzw. Kautionsversicherung hat den Vorteil, dass das Unter­neh­men, um eine Garantie zu stellen, keinen Bankkredit beanspruchen muss. So wird die finanzielle Flexibilität der Unternehmen verbessert.

Durch die von der Versicherung übernommenen Bürgschaften oder Kautionen wird dem Kunden, der Versicherungsnehmer ist, der Vertragsabschluss mit seinem Geschäftspartner bzw. die Ausübung seiner Geschäfte oder Tätigkeit ermöglicht. In der Schweiz gehören Zurich, AXA und Helvetia zu den führenden Anbietern im Bereich Garantie­versicherungen.



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