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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Dezember 2024

Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein

Ab 1. Januar 2025 können in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.

Voraussetzung ist, dass in dem Jahr, in dem der Einkauf gemacht wird, und dem Jahr, für das rückwirkend eingezahlt wird, die Säule 3a-Beiträge zulässig sind. Ausserdem muss der jährliche Maximalbetrag im Einkaufsjahr bereits vollständig einbezahlt worden sein. Der nachträgliche Einkauf ist pro Jahr auf den maximalen Säule-3a-Beitrag begrenzt (z. B. 2025 maximal CHF 7'258).

Beitragslücken die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, können nicht mit einem Einkauf ausgeglichen werden.

 

Überhöhte Spesenauslagen: so gehen Steuerbehörden damit um

Die Schweizer Steuerbehörden prüfen Spesenauslagen daraufhin, ob sie angemessen und beruflich notwendig sind. Überhöhte Spesenauslagen werden dabei kritisch betrachtet. Hier ist ein Überblick darüber, wie die Behörden mit solchen Auslagen umgehen: 

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit: Die Steuerbehörden beurteilen, ob die Spesen geschäftlich notwendig und angemessen sind. First Class Flüge zum Beispiel werden oft als nicht angemessen angesehen, wenn günstigere Alternativen wie Economy oder Business Class verfügbar sind.

    In einigen Branchen oder für bestimmte Positionen könnten diese Flüge aber als angemessen gelten, jedoch ist dies die Ausnahme.
     
  2. Abzugsfähigkeit: Wenn die Steuerbehörden feststellen, dass überhöhte Spesen einen erheblichen privaten Nutzen darstellen, können sie diese Auslagen als nicht abzugsfähig einstufen. Sie können entscheiden, dass nur ein Teil der Kosten abzugsfähig ist, der dem angemessenen und notwendigen Anteil entspricht.
     
  3.  Dokumentation und Begründung: Der Steuerpflichtige muss detaillierte Belege und eine plausible Begründung für die Notwendigkeit der hohen Auslagen vorlegen.
     
  4. Steuerrechtliche Konsequenzen: Überhöhte und nicht angemessene Spesen können zu einer Nachversteuerung führen. In Fällen von Missbrauch oder unzureichender Dokumentation können zusätzlich Bussgelder und Verzugszinsen erhoben werden.

 

Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten

Um erwerbstätige Eltern steuerlich gleich zu behandeln, wurde der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen ab 2023/2024 angepasst. Ziel ist eine gerechtere Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Wer kann den Abzug nutzen? Verheiratete, unverheiratete Paare und Alleinerziehende können die Kosten für Kinderbetreuung von ihrem Einkommen abziehen, solange die Kinder unter 14 Jahren im gleichen Haushalt leben. Die Betreuungskosten müssen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit stehen – Freizeitbetreuung (z.B. Babysitting) ist nicht abzugsfähig.

Die abzugsfähigen Kosten müssen nachweisbar sein, z.B. Kita, Tagesmutter oder eine Nanny. Der Maximalbetrag wurde bei der direkten Bundessteuer 2023 von CHF 10'100 auf CHF 25'000 pro Kind erhöht und ab 2024 auf CHF 25'500 angepasst. Kantonal gibt es unterschiedliche Höchstbeträge.

Besonders profitieren Eltern mit hohem Arbeitspensum, um Erwerbsanreize zu fördern.

 

Darf ein Bonus während des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden?

Wenn die Jahresleistung die Basis für einen Bonus ist, kann dieser während des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden, jedoch nicht in den ersten acht Wochen nach der Geburt.

Ab der 9. Woche darf eine Mitarbeiterin gesetzlich wieder arbeiten. Nimmt sie diese Möglichkeit nicht wahr, gilt dies als freiwillige Abwesenheit, und der Arbeitgeber ist weder zur Lohnfortzahlung noch zur Bonuszahlung verpflichtet. (Quelle: BGE 4A_59/2023 vom 15.5.2024)

 

Lohnzahlung in Fremdwährung ist erlaubt

In der Schweiz ist die Lohnzahlung in Fremdwährungen erlaubt, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies im Arbeitsvertrag einvernehmlich vereinbaren. Es sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Die Zahlung in Fremdwährung muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder durch eine schriftliche Vereinbarung festgehalten werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Lohnzahlung in Schweizer Franken vorgeschrieben.
  2. Schutz des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer darf durch die Zahlung in Fremdwährung nicht benachteiligt werden, zum Beispiel durch ungünstige Wechselkurse oder höhere Bankgebühren.
  3. Sozialversicherungsbeiträge: Auch bei einer Lohnzahlung in Fremdwährung müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des in Schweizer Franken umgerechneten Lohns berechnet und bezahlt werden.
  4. Steuerliche Aspekte: Der umgerechnete Lohn in Schweizer Franken ist auch für steuerliche Zwecke relevant, da Einkommen in der Schweiz in Schweizer Franken versteuert wird.

 

Steuerschulden werden neu mit Betreibung auf Konkurs eingetrieben

Der Einzug von Steuern und Abgaben ist bis zum 31. Dezember 2024 nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich.

Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Bestimmung aufgehoben und für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner wird die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt.

 


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