Neue Verwaltungsratspflichten ab 1. Januar 2023
Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbare Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht. Dabei dürfen die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
Neue Höchstabzüge Säule 3a
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a ändert ab 1. Januar 2023.
- CHF 7'056 für Steuerpflichtige mit 2. Säule
- CHF 35'280 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule
Die Höchstabzüge sind auch die Einzahlungslimiten in die Vorsorge. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.
Ausschüttungen sind verrechnungssteuerpflichtig
Dividendenausschüttungen bei der AG und der GmbH unterliegen der Verrechnungssteuer. Die Gewinnausschüttung muss an die Eidg. Steuerverwaltung mittels eines Formulars gemeldet werden:
- Für die AG: Formular 103
- Für die GmbH: Formular 110
Die Formulare gelten als Rechnungen. Auf dem Formular wird die Bruttoausschüttung erfasst und das Unternehmen muss die Empfänger angeben. Die Empfänger erhalten nur 65% der beschlossenen Dividende, weil 35% der Bruttoausschüttung direkt an die Eidg. Steuerverwaltung bezahlt werden müssen.
Der Aktionär füllt jährlich seine persönliche Steuererklärung aus. Fester Bestandteil der Deklarationsformulare ist das Wertschriftenverzeichnis. Auf diesem deklariert er den Vermögenswert seiner Anteile und die Bruttodividende als Kapitalertrag unter der Rubrik «Werte mit Verrechnungssteuer».
Mit einer gewissen Zeitverzögerung erhält der Anteilseigner wieder 100% seiner Ausschüttung vom Steueramt zurück.
Ausgleich der kalten Progression – neue Tarife und Abzüge ab 2023
Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen, passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an. Die wichtigsten Änderungen:
- Abzug Zweiverdiener-Ehepaare neu maximal CHF 13’600 (bisher CHF 13’400)
- Kinderabzug und Unterstützungsabzug neu je CHF 6’600 (bisher CHF 6’500)
- Verheiratetenabzug neu CHF 2'700 (bisher CHF 2'600)
- Kinderdrittbetreuungsabzug neu CHF 25'000 (bisher CHF 10'100)
- Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 28’800 (bisher CHF 28’300)
- der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 912’600 erreicht (bisher CHF 895’900)
Die seit dem letzten Ausgleich (Steuerjahr 2012) der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 2,04%.
Haushaltslohn für Konkubinatspartner
Konkubinatspartnern steht, im Gegensatz zu Ehepartnern, die Möglichkeit offen, einen sogenannten «Haushaltslohn» zu vereinbaren und auszuzahlen. Dies weil einem Konkubinat die Beistandspflicht fehlt und so die sozialversicherungsrechtliche Situation des ausschliesslich haushaltsführenden Partners verbessert werden kann. Der Haushaltlohn gilt als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegt den Abzügen der Sozialversicherung. Der zahlende Partner muss einen Lohnausweis erstellen und der «Arbeitnehmer» das Einkommen in der Steuererklärung deklarieren.
KITA-Subventionen des Arbeitgebers sind AHV-beitragspflichtig
Leistet ein Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitenden Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte, so sind diese Beiträge AHV-beitragspflichtig. Diese Subventionen gelten nicht als Familienzulagen. (Quelle: BGE 9c_466/2021 vom 17.10.22)
Pauschalabzug für Fahrtkosten neu CHF 3'200
Ab 2023 wird die Pauschale für Fahrtkosten von bisher CHF 3‘000 auf CHF 3‘200 erhöht.
Bei den restlichen Berufskosten und den Naturalbezügen gibt es per 2023 keine Änderungen.
Umsatzsteuerabstimmung bei der Mehrwertsteuer ist wichtig
Umsatzdifferenzen sind der häufigste Grund für Aufrechnungen bei einer Mehrwertsteuerkontrolle. Es ist deshalb notwendig, regelmässig Umsatzabstimmungen durchzuführen.
Wie funktioniert die Umsatzabstimmung?
Die Umsätze der Mehrwertsteuer-Periode werden aus der Buchhaltung ermittelt und mit der Deklaration auf dem Mehrwertsteuer-Formular verglichen. Abweichungen entstehen dabei vor allem bei:
- Betriebsumsatz, der in der Jahresrechnung ausgewiesen wird
- Erträge, die als Aufwandminderung verbucht wurden
- Verkäufe von Betriebsmitteln
- Vorauszahlungen
- Erlösminderungen und Debitorenverluste
- Zahlungseingänge, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind
- Falsche Zuweisungen von Mehrwertsteuercodes in der Buchhaltung
- Abschlussbuchungen mit zeitlichen und sachlichen Abweichungen.
Werden Differenzen zwischen der eingereichten Mehrwertsteuer-Erklärung und dem Umsatz festgestellt, dann ist eine Meldung an die Steuerverwaltung mit dem Korrekturformular einzureichen. Die Frist beträgt 180 Tage nach dem Ende der Steuerperiode. Ohne Meldung geht die Steuerbehörde davon aus, dass die Mehrwertsteuerabrechnung korrekt ist und erklärt sie als definitiv.
Neues Output Management des Zolls
Chartera Output ist das neue Output Management System des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, über welches die Zolldokumente zentral bezogen werden können. Chartera Output bietet eine kostenlose Möglichkeit die Zolldokumente, wie z.B. Rechnungen, Bordereau der Abgaben, Veranlagungsverfügungen und Rückerstattungsbelege zu suchen und herunterzuladen. Für die Erstellung der MWST-Abrechnung kann ein Quartal angewählt und heruntergeladen werden.
Voraussetzung für den Bezug der elektronischen Dokumente via Chartera Output ist ein gültiges Zollkundenverwaltungs-Zertifikat und die vorgängige Registrierung für Chartera Output.
Chartera Output steht allen registrierten Benutzern, Private und Unternehmen, zur Verfügung, welche die für sie bestimmten Dokumente beziehen möchten.
Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson
Kontakt:
InterGest Schweiz AG
Birkenstrasse 49
CH-6343 Rotkreuz
Tel. +41 (0) 41 790 51 01
infointergest.ch
www.intergest.ch