NEWS
RUND UM 
INTERGEST

AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im August 2022

Neues Aktienrecht ab 1.1.2023: Was gibt es zu tun?

Ab Januar 2023 treten neue Vorschriften in Kraft. Die folgenden Punkte sollten bereits jetzt angepackt und eventuelle Massnahmen ergriffen werden:

Überprüfung der Statuten und Reglemente

Bereits existierende Statuten nutzen die Flexibilität des neuen Rechts oft nicht aus oder enthalten Bestimmungen, die dem neuen Recht nicht entsprechen. Bis zum 1. Januar 2025 hat das Unternehmen Zeit, die Statuten dahingehend anzupassen. Es ist ratsam, sich jetzt mit den Anpassungen zu beschäftigen.

Planung der Generalversammlung 2023

Ab 1. Januar 2023 sind digitale Technologien bei der Durchführung von General­ver­sammlungen erlaubt. Generalversammlungen können via Video­kon­ferenz und an verschie­denen Orten oder im Ausland abgehalten werden, sofern die Ausübung der Aktionärsrechte nicht erschwert wird. Uni­versalversammlungen können neu elektronisch oder in Schriftform durchgeführt werden. Um virtuelle GVs und solche im Ausland durchzuführen, müssen die Statuten bereits 2022 angepasst werden.

 

Verjähren Ferienguthaben von Mitarbeitenden?

Das Bundesgericht hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Ferien nicht verwirken, wenn sie von einem Mitarbeitenden nicht im Dienstjahr, in welchem sie anfallen, bezogen werden. Nicht bezogene Ferienguthaben verjähren nach 5 Jahren. Die Fälligkeit der Ferien tritt am letzten Tag ein, an dem die restlichen nicht bezogenen Ferientage noch während dem laufenden Dienstjahr bezogen werden könnten und ist für jedes Dienstjahr erneut zu bestimmen.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Mitarbeitende seine Ferien bezieht und ist verantwortlich, wenn der Anspruch bei Nichtbezug viel später geltend gemacht wird.

 

Bargeldbezug aus Pensionskasse: Selbständige Tätigkeit muss nicht zwingend lukrativ sein

Das Steueramt des Kanton Solothurn gelangte ans Bundesgericht, weil es nicht einverstanden war mit einem kantonalen Gerichtsentscheid. Es war der Ansicht, dass der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eines Steuerpflichtigen nicht rechtens war, da er gemäss dem Steueramt nicht wirklich selbständig war. Das Steueramt be­män­gelte, dass der Steuerpflichtige zu wenig Zeit für seine Selb­ständig­keit auf­wände und er zu wenig Gewinn erwirtschafte.

Das Bundesgericht entschied, dass es nicht relevant sei, wie viel der frei ge­wor­denen Kapazität der Steuerpflichtige auf seine neu aufgenommene selbständige Erwerbs­tätigkeit aufwändet. Er ist frei, mit welcher Intensität er dieser Beschäfti­gung nachgeht und wie er diese organisieren möchte.

Auch besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des frei gewordenen Vor­sorgegeldes in das Geschäftsvermögen oder zu einer Mindestdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Dabei erwähnt das Bundesgericht, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind. Der Steuerpflichtige bekam vom Bundesgericht Recht. (Quelle: BGE 2C_217/2021 vom 4.11.21)

 

183 Tage darf ohne steuerliche Folgen Homeoffice im Ausland gemacht werden

Homeoffice im Ausland ist weit verbreitet. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn der Mitarbeitende im Ausland für das in der Schweiz ansässige Unternehmen arbeitet?

Die sogenannte „Monteurklausel“, oder auch 183-Tage-Regel regelt die kurz­fristige Mitarbeiterentsendung in einen anderen Staat. Hält sich der Mit­arbeitende weniger als 183 Tage im Gastland auf und wird sein Lohn vom Unternehmen in der Schweiz bezahlt, so wird er nur von der Schweiz besteuert. In den 183 Tagen sind alle Aufenthaltstage inbegriffen, also auch Krankheits- und Ferientage und Wochenenden.

Bei jedem Staat ist der Einzelfall zu prüfen, da manchmal das Doppel­besteue­rungsabkommen nicht reicht.

 

Indexklausel bei Geschäftsmieten wird relevant

In den vergangenen Jahren fanden die Klauseln in Geschäftsmietverträgen, die den Mietzins an den Landesindex der Konsumentenpreise gekoppelt haben, wenig Beachtung. Der Grund lag in der tiefen Teuerung, die jetzt rasant steigt und sich in den Mietkosten der Mieter niederschlägt.

Streitig wird die Indexerhöhung, wenn der Vermieter die Anpassung verzögert und rückwirkend eine Mietzinserhöhung verlangt, was nicht erlaubt ist. Nachforde­rungen sind unzulässig.

Für eine Mietzinserhöhung hat der Vermieter zwingend das amtliche Formular zu ver­wen­den. Ohne amtliches Formular ist die Erhöhung nichtig, d.h. der bis­heri­ge Mietzins gilt weiter. Hat der Geschäftsmieter die Erhöhung bezahlt ohne dass der Vermieter das amtliche Formular verwendete, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung.

Für einen neuen Geschäftsmietvertrag ist zu beachten, dass nicht der gesamte Miet­preis indexiert ist, sondern nur 70-80%. Als Zeitpunkt für die Indexmiet­zinserhöhungen sollten die Parteien einen festen Termin pro Jahr festlegen.

 

Feiertage während den Ferien

Fallen Feiertage auf die Ferien, dann werden diese Tage nicht als Ferien gezählt und müssen nachgewährt werden. Nimmt also ein Mitarbeitender eine Woche Ferien während ein Feiertag in diese Woche fällt, dann werden nur vier anstelle von fünf Ferientagen gerechnet.

 

Muss Untermiete als Einkommen versteuert werden?

Mieteinnahmen für ein Haus oder eine Ferienwohnung sind steuerbar. Bei der Untermiete, die keinen Ertrag für den Vermieter darstellen darf, handelt es sich um eine Kostenüberwälzung. Der Vermieter zahlt weniger Miete und muss deshalb die Einnahmen nicht als Einkommen versteuern. Anders wäre es, wenn die Einnahmen aus der Untervermietung höher sind als die Miete im Hauptmiet­ver­hältnis.

 

Schlaumeierei ohne Beweise erfolglos

Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2010 ein Grundstück für CHF 730’000 und verkaufte dieses im März 2011 mit einem Gewinn von CHF 870'000. Er deklarierte einen Renovationsaufwand von CHF 595’00, der die Grundstückgewinnsteuer mindern sollte. Als Beweis für die Renovationsarbeiten reichte er Rechnungen von Handwerkern in der vollen Höhe von CHF 595’00 ein. Diese Rechnungen dienten gleichzeitig als Bar-Quittungen für das erhaltene Geld. Das Gericht anerkannte diese Quittungen nicht als Nachweis für die Zahlungen.

Eine Besichtigung der Liegenschaft von Experten ergab, dass keinerlei Renova­tionsarbeiten vorgenommen wurden. Der Steuerpflichtige hatte die Grundstück­gewinnsteuer in vollem Umfang zu bezahlen.



Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson

 
Kontakt:
InterGest Schweiz AG
Birkenstrasse 49
CH-6343 Rotkreuz
Tel. +41 (0) 41 790 51 01
infointergest.ch
www.intergest.ch

LOKAL DENKEN UND HANDELN,
um als LOKALER ANBIETER
ANGESEHEN ZU WERDEN