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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Homeoffice und übrige Berufskosten in der privaten Steuererklärung

Für die Ausübung des Berufs erlaubt der Gesetzgeber einen Pauschalabzug von 3% des Nettolohns, mind. CHF 2'000, max. CHF 4'000, sofern auf die effektive Geltend­machung der Kosten verzichtet wird.

Unter übrige Berufskosten fallen Auslagen wie IT-Infrastruktur, Berufskleidung, beruflich privates Arbeitszimmer, usw. In den wenigsten Fällen deklarieren die Steuerpflichtigen ihre Kosten effektiv, sondern nutzen den Pauschalabzug.

Durch die Homeoffice-Pflicht entstehen zusätzliche krisenbedingte Kosten wie ein höherer Stromverbrauch oder die Nutzung eines privaten Zimmers als Arbeitsort. In den meisten Fällen werden diese Kosten durch den Pauschalabzug gedeckt sein. Höhere Abzüge für Berufskosten werden wahrscheinlich in den seltensten Fällen möglich sein. 
 

Eine Dividende wird zum Lohn: die Auslgeichskasse probiert es immer wieder

Dem Bundesgericht lag folgender Sachverhalt vor: Zwei Ärzte einer Gemein­schaftspraxis bezogen je CHF 170'000 Jahreslohn und schütteten sich je eine Divi­den­de von CHF 250'000 aus.

Die AHV-Ausgleichskasse nahm eine Umqualifikation der Dividende in Lohn vor im Umfang, in welchem die Dividende 10% des Steuerwertes der Aktien übersteigt. Gleichzeitig informierte die Ausgleichskasse über eine Praxisänderung, wonach sie in Zukunft aus praktischen Gründen auf Einzelfallbetrachtungen verzichten und nur noch mittels Dividendenrendite abrechnen werde.

Das Bundesgericht erteilte der Ausgleichkasse eine Abfuhr bezüglich ihrer Praxis­änderung. Es gehe nicht an, dass die Ausgleichkasse zwecks Erhöhung ihrer Beiträge das Recht ändere.

Es wies darauf hin, dass die Ausgleichkasse die Aufteilung Lohn-Dividende nur um­qualifizieren darf, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung: mittels Drittvergleich mit anderen Unternehmen und innerbetrieblich im Vergleich mit Mitarbeitenden, die nicht am Kapital beteiligt sind
  • Missverhältnis zwischen eingesetztem Vermögen und Lohn.

Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung bestand, vor allem im innerbetrieblichen Ver­gleich. (Quelle: BGE 9C_182018 vom 24.1.2019)
 

Fehlerhafte Verfügung: muss sie angefochten werden?

Stellt eine Behörde eine fehlerhafte Verfügung aus, ist sie nur nichtig, wenn sie schwerwiegende Mängel hat.

Verfügungen mit geringfügigen Fehlern der Behörde müssen angefochten werden, andernfalls werden sie rechtskräftig. Unter schwerwiegenden Fehlern werden Verfahrensfehler erwähnt, Unzuständigkeit einer Behörde und ausserordentlich schwere inhaltliche Fehler, die eine Verfügung sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich werden lassen. (Quelle: Verwaltungsgericht Basel-Stadt, 26.3.2020)
 

MWST auf Geschäftsmiete: Die Vor- und Nachteile für den Mieter

Grundsätzlich ist die Mehrwertsteuer auf der Vermietung von Immobilien aus­genommen. Bei der Geschäftsmiete besteht aber die Möglichkeit, die Miete frei­willig der Mehrwertsteuer zu unterstellen, die Option zu beantragen. Unter welchen Umständen macht diese Option Sinn?

In den meisten Fällen geht die Initiative für die freiwillige Unterstellung der Miete von Vermieter aus. Sein Beweggrund ist die Entlastung seiner Drittkosten oder seiner Investitionen von der Mehrwertsteuer. Vor allem bei neu erstellen Ge­schäfts­immobilien oder vor grösseren Investitionen drängt sich die Option auf.

Die Vorteile für den Mieter können sein:

  • Der Mieter kann den Vorsteuerabzug der Mietkosten geltend machen.
  • Der Vermieter teilt seinen Steuervorteil mit dem Mieter, indem er den Nettomietzins reduziert.
  • Durch den offenen Nachweis der Mehrwertsteuer in der Nebenkosten-Abrechnung kann Vorsteuer abgezogen werden.

Nachteilig wirkt sich die Mehrwertsteuer-Unterstellung für den Mieter aus:

  • wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann ist die Option im Resultat eine Mietzinserhöhung.
  • bei der Untervermietung: sie wird schwieriger, weil es dafür auch eine Option braucht, um Kostenneutralität herzustellen.
  • im Fall eines Ablehnungsrechts des Vermieters gegenüber nicht mehr­wert­steuerpflichtigen Nachmietern. Aus Mietersicht ist eine solche Bestimmung zu streichen.

Geschäftsmietverträge enthalten oft Klauseln, mit denen sich der Vermieter das Recht zur Überwälzung der Mehrwertsteuer auf den Mieter vorbehält. Damit diese Klausel umgesetzt werden kann, braucht es eine Mietzinserhöhung mit Formular mit explizitem Ausweis der Mehrwertsteuer. Kann der Mieter nicht vom Vor­steuer­abzugsrecht im Umfang der Erhöhung profitieren, ist dies eine Missbräuchlichkeit der Überwälzung und somit ist eine Anfechtung der Erhöhungsanzeige zu prüfen, vor allem wenn für den Vermieter durch die Änderung die Kosten sinken, die Nettomiete aber gleich bleibt. (Quelle: Verband der Geschäftsmieter) 
 

2. Säule: Nachzahlungen lohnen sich für Durchschnittseinkommen oft nicht mehr

Wer ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt, kann zu seinem Vorteil in die Pen­sionskasse nachzahlen. Aber bereits bei einem durchschnittlichen Einkommen kön­nen Nachzahlungen sinnlos werden. Der Grund dafür sind die Ergänzungs­leistungen, die oft höhere verfügbare Einkommen als die Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Pensionskasse garantieren. Be­son­ders betroffen sind Schweizerinnen und Schweizer in Gemeinden mit hohen Steuern. (Quelle: comparis)  
 

MWST Behandlung der Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidg. Prüfungen

Seit dem 1.1.2018 erhalten Absolvierende von vorbereitenden Kursen auf eid­genössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen eine landesweit ein­heit­liche Unterstützung. Die Bundesbeiträge sind jeweils 50 % der anrechen­baren Kurs­­gebühren, höchstens jedoch 9‘500 Franken bei Berufs­prü­fungen bzw. 10‘500 Franken bei höheren Fachprüfungen. Die Beiträge für die ent­standenen Kurs­­kosten erhalten die Absolvierenden nach Ablegung der eid­genössischen Prüfung.

Wichtig: Kurskosten, die von Dritten übernommen und direkt an den Kursanbieter bezahlt werden, sind von der Finanzierung des Bundes ausgenommen. Allerdings hat eine direkte Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden keinen Einfluss auf den Subventionsanspruch, d.h. dieser senkt sich nicht um den vom Dritten an den Absolvierenden geleisteten Betrag.

Der Arbeitgeber darf den Vorsteuerabzug auf den von ihm übernommenen Kosten­anteil verbuchen. Kein Vorsteuerabzug steht ihm auf demjenigen Anteil zu, welcher durch den Mitarbeitenden selber getragen wird.

Am einfachsten werden die Beiträge über ein Darlehenskonto mit Rückzahlungs­option des Mitarbeitenden gebucht. 
 

Neues Familienzulagengesetz seit 1. August 2020 in Kraft

Im Familienzulagengesetz werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt:

  • Kinderzulagen für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf Ausbil­dungszulagen.
  • Ausbildungszulagen für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbil­dung absolvieren, frühestens ab 15 Jahren.

Die Ausbildungszulage ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist.

Die heutige Altersgrenze für die Ausbildungszulage wurde um ein Jahr gesenkt. Damit haben Eltern, deren Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in nach­obligatorischer Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Solange das Kind in der Ausbildung ist, werden Ausbildungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstags.

Findet das Kind keinen Ausbildungsplatz oder ist es arbeitslos, besteht kein An­spruch auf Ausbildungszulagen.

Die Zulagen sind kantonal unterschiedlich und der Arbeitgeber zahlt sie aus. 
 

Zum Schluss etwas zum Schmunzeln.....

Schlaumeierei wird nicht belohnt

Ein Steuerpflichtiger investierte in ein hochriskantes Finanzprodukt und erlitt über mehrere Jahre Verluste. Um diese Verluste steuerlich abzusetzen, erklärte er sich zum selbständigen Wertschriftenhändler. Das Bundesgericht erteilte ihm mit dieser Idee eine Abfuhr, da er über keine besonderen Kenntnisse in Finanzprodukten verfügt und er nur in ein einziges Produkt investiert hat. (BGE 2C_339/2020)


 

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