Kein Gesuch für vorzeitige Rückzahlung der MWST-Guthaben notwendig
Mehrwertsteuer-Guthaben entstehen, wenn die Vorsteuerabzüge höher sind als die deklarierte Mehrwertsteuer. Üblicherweise werden diese Guthaben von der Steuerbehörde innerhalb von 60 Tagen ausbezahlt.
Als Teil des Corona-Paketes des Bundes wurden seit März 2020 Gesuche um vorzeitige Rückzahlung prioritär behandelt und rasch ausbezahlt.
Neu werden Mehrwertsteuer-Guthaben innert 30 Tagen ausbezahlt. Deshalb ist es nicht mehr notwendig, ein Gesuch um vorzeitige Rückzahlung zu stellen. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
Liebhaberei oder selbständige Erwerbstätigkeit?
Damit die Steuerbehörden eine selbständige Erwerbstätigkeit ablehnen, muss über mehrere Jahre hinweg deutlich sein, dass eine Gewinnerzielung nicht realistisch ist. Der Zeitraum, innerhalb welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Die Veranlagungsbehörde muss jeden Fall individuell beurteilen und darf keine Pauschalregeln anwenden. (Quelle: BGE 2C_495/2019 vom 19.6.2020)
Was bedeutet das Traktandierungsrecht von Aktionären?
Ein Traktandum ist ein Beschlussgegenstand, der konkret umschrieben sein muss, so dass sich der Aktionär genügend vorbereiten kann und er sich Alternativen, bzw. Oppositionen überlegen kann. Ist das Traktandum nicht ordnungsgemäss angekündigt, können darüber keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.
Das Traktandierungsrecht ist gemäss Obligationenrecht das Recht, einen Verhandlungsgegenstand vorzuschlagen und zu diesem Gegenstand einen Antrag zu stellen. Im Gesetz steht: «Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.»
In einem Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass das Traktandierungsrecht allen Aktionären zusteht, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken oder 10 % des Aktienkapitals vertreten. Die Bestimmung, 1 Million Franken an Nennwert zu besitzen macht in der Schweiz wenig Sinn, da über 90% aller Aktiengesellschaften Aktienkapital unter 1 Million Franken haben. (Quelle: BGE 4A_296/2015 vom 27.11.2015)
Home-Office im Ausland: Vorsicht mit Gerichtsakten
Ein Verwaltungsratspräsident einer AG zog sich pandemiebedingt für einige Zeit ins Ausland zurück. Die Post wies er mit einem Nachsendeauftrag an, seine Korrespondenz an sein Feriendomizil zu senden. Wegen des völkerrechtlichen Verbots, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen, wurde ihm eine Gerichtsurkunde nicht zugestellt. Das Steuerrekursgericht legte daraufhin die retournierte Post ab und informierte den VR-Präsidenten nicht per Mail oder Telefon.
Dagegen beschwerte sich der Steuerpflichtige, seine Klage wurde aber abgewiesen. Der Steuerpflichtige selber sei verantwortlich, dass er empfangsfähig sei und wisse um die Folgen eines längeren Auslandaufenthaltes. Es sei Sache des Steuerpflichtigen gewesen, entweder das Steuerrekursgericht über die bevorstehende mehrmonatige Auslandabwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zumindest dafür zu sorgen, dass der Briefkasten von jemandem geleert wird. Das Steuerrekursgericht hat keine Pflicht, den Steuerpflichtigen anders als per eingeschriebenen Brief zu informieren. (Quelle: BGE 2C_103/2021 vom 9.2.2021)
Namensschilder dürfen verweigert werden
Im Umgang mit Kunden tragen Mitarbeitende oft Namensschilder auf der Arbeitskleidung. Werden während der Arbeitszeit die Mitarbeitenden belästigt oder bedroht, dürfen sie die Namensschilder entfernen. Der Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit geht über die Verkaufsinteressen des Arbeitgebers.
Was ist ein Mantelhandel?
Als Mantelhandel bezeichnet man den Verkauf der Mehrheit, meistens 100%, einer Kapitalgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Übertragung die Geschäftstätigkeit eingestellt hat und in liquide Form gebracht wurde. Mit der Übernahme erhält der Käufer eine Gesellschaftshülle, den so genannten Mantel. Meistens passen die neuen Besitzer bei der Übernahme die Statuten, den Namen, den Sitz und den Zweck an ihre eigenen Bedürfnisse an.
Gründe, einen Mantel zu kaufen sind:
- Gründung einer Gesellschaft, ohne dass das nötige Kapital in bar aufgebracht werden muss
- Kauf einer unternehmerischen Vergangenheit: passt der Zweck des Mantels für die zukünftige Tätigkeit, können Anforderungen von Lieferanten und Kreditgeber an Neugründer umgangen werden. Passt die Tätigkeit des Mantels nicht auf die neue unternehmerische Aktivität und ist im Handels-register ersichtlich, dass am gleichen Tag Zweck und Eigentümer wechseln, ist dieses Motiv obsolet.
- Vermeidung einer Sacheinlagegründung: Die Sacheinlageoffenlegung und deren Prüfung durch einen Revisionsexperten kann mit dem Mantelkauf umgangen werden.
- Chance, sofort eine geschäftliche Aktivität über die neu gekaufte Gesellschaft abzuwickeln.
Das Motiv für den Verkäufer eines Mantels ist die Vermeidung von Liquidationskosten und einen möglichen Ertrag.
Stolpersteine beim Mantelkauf sind vor allem die Übernahme der Pflichten, welche die Gesellschaft in der Vergangenheit eingegangen ist. Dies können Rechtsstreitigkeiten, Steuernachforderungen, Garantieversprechen usw. sein. Eine genaue Prüfung der Risiken ist essentiell.
Aus steuerlicher Sicht wird ein Mantelhandel von allen Kantonen gleich behandelt: Der Handel gilt als steuerliche Liquidation und anschliessende Neugründung zum Stichtag der Übertragung. Eine Nutzung eines Verlustvortrages unter dem neuen Eigentümer ist deshalb nicht möglich. Werden die Verlustvorträge ohne Korrekturbuchungen übernommen, fallen Verrechnungssteuern von 35% an.
Pflegeleistungen innerhalb der Familie ausgleichen
In vielen Familien kümmert sich ein Kind stärker um pflegebedürftige Eltern, das andere weniger. Sterben nun die Eltern, erben beide gleichviel. Der Einsatz des tätigen Kindes wird beim Erben nicht berücksichtigt.
Um solchen Problemen und daraus resultierenden Konflikten vorzubeugen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
- Der Pflegevertrag: Die Eltern setzen einen Pflegevertrag auf und listen detailliert auf, welche Leistungen erbracht werden und wie hoch die Entschädigung dafür ist.
- Testament: im Testament kann festgehalten werden, dass das betreuende Kind mehr vom Nachlassvermögen erhält als seine Geschwister. Es können auch Kinder auf Pflichtteile gesetzt werden, die keinen Beitrag zur Betreuung der Eltern geleistet haben.
Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson
Kontakt:
InterGest Schweiz AG
Birkenstrasse 49
CH-6343 Rotkreuz
Tel. +41 (0) 41 790 51 01
infointergest.ch
www.intergest.ch