Covid-19-Beiträge in Ziffer 910 zu deklarieren
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand wie Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen und Schulderlasse die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind gelten als Mittelflüsse. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
EasyGov.swiss mit neuen Funktionen: Stellen melden und Arbeitszeitgesuche erfassen
Seit 1. Januar 2020 besteht für Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Mit dem neusten Update von easygov.swiss können offene Stellen direkt erfasst und öffentlich publiziert werden.
Neu können auch Gesuche für Arbeitszeitbewilligungen online über EasyGov statt über TACHO eingereicht werden.
Vorfälligkeitsentschädigungen: wann sind sie steuerlich abziehbar?
Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, verlangt die Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unterscheidet das Gericht:
- Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden. Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichgestellt und ist steuerlich abziehbar.
- Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfälligkeitsentschädigung: Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
- Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden. Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.
(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16.12.2019)
Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?
Bei einem Testament bestimmt alleine der Erblasser, wer vom Erbe profitieren kann. Nur die Pflichtteile sind geschützt, der Rest des Vermögens ist frei verteilbar.
Der Erbvertrag wird von mehreren Personen abgeschlossen. Gemeinsam legen sie fest, wer was erben soll. Alle beteiligten Parteien müssen damit einverstanden sein, wenn eine Partei ihn ändern oder auflösen will. Der Erbvertrag hat eine hohe Bindungswirkung und alle Beteiligten wissen, wer wieviel erben wird.
Ein Notar muss den Erbvertrag beurkunden und in Gegenwart zweier Zeugen unterzeichnen lassen. Die Kosten eines Erbvertrags belaufen sich auf höchstens 1% des Nettovermögens.
Nur künftige Mietzinse dürfen hinterlegt werden
Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zur Zahlung fällig gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. (Quelle: BGE 4A_571/2020)
Barauszahlung der Vorsorgegelder nur ausserhalb EU/EFTA Staaten möglich
Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz entfällt die obligatorische Versicherungspflicht und die Barauszahlung der Vorsorgegelder ist möglich. Zieht der Versicherte in ein EU-/EFTA-Staat, so ist nur die Barauszahlung des Überobligatoriums möglich. Bleibt der Versicherte nach dem Recht des Zuzugsstaates weiterhin der beruflichen Vorsorge unterstellt, muss der obligatorische Teil der Austrittsleistungen auf ein Schweizer Freizügigkeits-/Sperrkonto überwiesen werden. Diese Leistungen können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogen werden.
Es ist zu empfehlen, dass die Barauszahlung erst beantragt wird, nachdem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Nur so erfolgt die Besteuerung der Austrittsleistung im Sitzkanton der letzten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Quellenbesteuerung).
Kein Eigenmietwert bei ungenutzter Liegenschaft aus Erbschaft
Ein Eigenmietwert fällt an, wenn der Eigentümer die Liegenschaft selber nutzt. Steuerpflichtige, die eine Liegenschaft geerbt haben und diese leer stehen lassen um sie zu verkaufen, brauchen keinen Eigenmietwert anzugeben. (Quelle: Verwaltungsgericht Basel-Stadt, 7.11.2019)
Ausserordentliche Geschäftsfälle wegen Covid in der Buchhaltung
Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.
Als ausserordentlicher Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:
- Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
- Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
- Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
- Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen
Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentliche Geschäftsfälle gelten, dass
- der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wäre
- staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben
Weniger Pflichtangaben in der Werbung
Der Bundesrat hat beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung zu vereinfachen. Per 1. Juli 2021 können neu Pflichtangaben für Produkte in Werbemitteln mit einer digitalen Quelle angegeben werden.
Saloppes Verhalten im Umgang mit der Steuererklärung wird nicht belohnt
Ein Steuerpflichtiger reichte trotz mehrerer Mahnungen keine Steuererklärung ein, sondern teilte seiner Gemeinde mit, dass sein Einkommen und sein Vermögen plusminus unverändert seien und somit keine neue Veranlagung nötig sei. Der Aufforderung der Gemeinde, eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach. Auf die erste Busse von CHF 50 reagierte er mit einem Einspruch, mit dem er bis vor das Bundesgericht gelangte.
Das Gericht liess seine von einem Arzt bestätigte Begründung, dass er «im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt» sei, nicht gelten. Da er in der Lage war, selber durch alle gerichtlichen Vorinstanzen zu klagen, liess das Gericht auch nicht zu, dass er eine Krankheit vorschob. Seine zusätzliche Klage auf Schadenersatz (wofür war unklar) wurde auch abgewiesen. (Quelle: BGE 2C_117/2021 vom 11.2.2021)
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