Seit 1. Oktober 2021 Kotierung für KMU an der Schweizer Börse
Kleine und mittlere Unternehmen können seit 1. Oktober 2021 an der Schweizer Börse kotieren. SIX Swiss Exchange hat ein neues Segment namens Sparks eröffnet, das speziell auf KMU zugeschnitten ist.
Mit dieser Plattform will SIX Swiss Exchange KMU unterstützen, die an einem raschen Wachstum interessiert sind. Unternehmen, die ihre Aktien bei Sparks gehandelt haben wollen, müssen seit mehr als zwei Jahren existieren und eine Kapitalisierung von weniger als CHF 500 Millionen aufweisen. Der Anteil an frei handelbaren Aktien muss mehr als 15% betragen. (Quelle: SIX Schweizer Börse)
Wohnsitzkanton künftig zuständig für die Verrechnungssteuer von Erben
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.
Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer-Abrechnung
Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Steuerforderungen die Beträge in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich.
Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizierten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung. Die Kurse sind hier abrufbar:
Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs Verkauf einer inländischen Bank.
Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten und ist sowohl für die Berechnung der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.
Neue Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
Seit 1. November 2020 gelten für die Arbeits- und Ruhezeiten neue Bestimmungen. Die wichtigsten Änderungen sind:
Neu wird ausdrücklich geregelt, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland erfolgt. Die neu geschaffene Bestimmung präzisiert, dass Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland in der Nacht, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen zwar bewilligungsfrei erfolgen können, es sich dabei aber um reguläre Arbeitszeit handelt. Entsprechend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Lohn- und Zeitzuschlägen und zu den Ersatzruhezeiten einzuhalten.
Weiter wird in der angepassten Verordnung präzisierend klargestellt, dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr läuft.
Das SECO hat eine Wegleitung dazu publiziert, die hier heruntergeladen werden kann.
Keine Anpassungen bei Berufskostenpauschalen, Naturalbezügen und Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer
Die Pauschalabzüge für Berufskosten und die Bewertung von Naturalabzügen im Steuerjahr 2022 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Ebenso gibt es keine Anpassung der Tarife und Abzüge bei der Bundessteuer wegen der kalten Progression.
Anwalts- und Prozesskosten steuerlich abziehbar
Bei unselbständigen Personen können alle Aufwände, die für die Erzielung des Einkommens nötig sind und in einem direkten Zusammenhang damit stehen, vom Einkommen abgezogen werden. Muss nun ein unselbständig Erwerbender rechtlich gegen seinen Arbeitgeber vorgehen, damit er z.B. vereinbarte Zahlungen erhält, so kann er die Prozesskosten von der Einkommenssteuer abziehen.
Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit des Mitarbeitenden zulässig
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeitenden fristlos, da dieser während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Katzenzucht aufbaute, Katzen verkaufte und im Ausland an Ausstellungen teilnahm. Darüber hinaus benutzte er das Telefon des Arbeitgebers für seine privaten Zwecke.Das Bundesgericht bestätigte alle Urteile der vorinstanzlichen Gerichte. Die hohen Preise für eine Katze, der zusätzlichen Leistungen wie Impfungen und Transport sowie die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten deuten auf eine berufliche Tätigkeit und nicht eine blosse Liebhaberei hin. Insbesondere die Auslandreisen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätten eine schwere Verletzung der Treuepflicht dargestellt. Die fristlose Kündigung war zulässig. (Quelle: BGE 4A_397/2021 vom 21.9.21)
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