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Neue Regelungen bei Rechnungserstellung und Rechnungszahlungen in Polen. InterGest Polen gibt Tipps!

1. „Weiße Liste“ der Mehrwertsteuerzahler

Seit September 2019 ist die sogenannte „Weiße Liste“ der Mehrwertsteuerzahler in Kraft getreten. Diese soll Angaben zu Registrierung, Abmeldung und Status des Umsatzsteuerpflichtigen, sowie Bankkontonummern von Unternehmern enthalten. Einzahlungen auf ein anderes als das in der Positivliste angegebene Konto werden sanktioniert. Die Sanktionen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Überweist die Gegenpartei das Geld auf ein anderes als das in der Positivliste angegebene Konto, werden Beträge über 15 Tsd. PLN nicht in die steuerlich absetzbaren Kosten einbezogen.

2. Split-Zahlung

Ab dem 1. November 2019 gilt der obligatorische Mechanismus der getrennten Zahlung für Transaktionen gemäß Anhang 15 des Mehrwertsteuergesetzes, d.h. diejenigen, die bisher mit der Rückbelastung der Mehrwertsteuer abgerechnet wurden.

Die obligatorische Verwendung der getrennten Zahlung erfolgt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Steuerpflicht, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und das Datum der Rechnungsstellung liegen nach dem 31. Oktober 2019.
  2. Der Bruttowert der Transaktion beträgt mehr als 15 000 PLN oder dem Gegenwert.
  3. Mindestens eine Rechnungsposition ist in Anhang 15 des geänderten Mehrwertsteuergesetzes enthalten.
  4. Verkäufer und Käufer sind steuerpflichtig (B2B-Geschäft, unabhängig davon, ob der Käufer ein aktiver Umsatzsteuerzahler oder ein befreiter Umsatzsteuerzahler ist).

Ein Verkäufer, der alle vier oben genannten Bedingungen erfüllt, ist verpflichtet der Rechnung den Vermerk „Split-Zahlungsmechanismus“ hinzuzufügen.

Bei Rechnungseingang mit dem Vermerk „Split Payment“ ist der Käufer verpflichtet, den Rechnungsbetrag über den Split Payment-Mechanismus zu bezahlen.

3. Der entsprechende Mehrwertsteuersatz

WIS - Wiążąca Informacja Stawkowa

Ab Januar 2020 soll das WIS (Binding VAT-Rate Information Institution) eröffnet werden und mit der Erteilung einer Entscheidung beauftragt werden, die einen angemessenen Mehrwertsteuersatz für die Waren oder Dienstleistungen vorsieht.

Derzeit beantwortet das Statistische Zentralamt (GUS) solche Anfragen, bei denen die Steuerbehörden die WIS-Entscheidung über den festgelegten Mehrwertsteuersatz nicht anfechten können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Geschäftsführer, Janusz Tunkiewicz 

Flyer

janusz.tunkiewiczintergest.com

Ihr InterGest Team Polen

 

 

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