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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Kein Gesuch für vorzeitige Rückzahlung der MWST-Guthaben notwendig

Mehrwertsteuer-Guthaben entstehen, wenn die Vorsteuerabzüge höher sind als die deklarierte Mehrwertsteuer. Üblicherweise werden diese Guthaben von der Steuer­behörde innerhalb von 60 Tagen ausbezahlt.

Als Teil des Corona-Paketes des Bundes wurden seit März 2020 Gesuche um vor­zeitige Rückzahlung prioritär behandelt und rasch ausbezahlt.

Neu werden Mehrwertsteuer-Guthaben innert 30 Tagen ausbezahlt. Deshalb ist es nicht mehr notwendig, ein Gesuch um vorzeitige Rückzahlung zu stellen. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
 

Liebhaberei oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Damit die Steuerbehörden eine selbständige Erwerbstätigkeit ablehnen, muss über mehrere Jahre hinweg deutlich sein, dass eine Gewinnerzielung nicht rea­lis­tisch ist. Der Zeitraum, innerhalb welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Die Veranlagungsbehörde muss jeden Fall indi­vi­duell beurteilen und darf keine Pauschalregeln anwenden. (Quelle: BGE 2C_495/2019 vom 19.6.2020)
 

Was bedeutet das Traktandierungsrecht von Aktionären?

Ein Traktandum ist ein Beschlussgegenstand, der konkret umschrieben sein muss, so dass sich der Aktionär genügend vorbereiten kann und er sich Alternativen, bzw. Oppositionen überlegen kann. Ist das Traktandum nicht ordnungsgemäss angekündigt, können darüber keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.

Das Traktandierungsrecht ist gemäss Obligationenrecht das Recht, einen Ver­hand­lungsgegenstand vorzuschlagen und zu diesem Gegenstand einen Antrag zu stellen. Im Gesetz steht: «Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.»

In einem Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass das Traktan­die­rungs­recht allen Aktionären zusteht, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken oder 10 % des Aktienkapitals vertreten. Die Bestimmung, 1 Million Franken an Nennwert zu besitzen macht in der Schweiz wenig Sinn, da über 90% aller Aktiengesellschaften Aktienkapital unter 1 Million Franken haben. (Quelle: BGE 4A_296/2015 vom 27.11.2015)
 

Home-Office im Ausland: Vorsicht mit Gerichtsakten

Ein Verwaltungsratspräsident einer AG zog sich pandemiebedingt für einige Zeit ins Ausland zurück. Die Post wies er mit einem Nachsendeauftrag an, seine Korrespondenz an sein Feriendomizil zu senden. Wegen des völkerrechtlichen Verbots, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen, wurde ihm eine Gerichtsurkunde nicht zugestellt. Das Steuerrekursgericht legte daraufhin die retournierte Post ab und informierte den VR-Präsidenten nicht per Mail oder Telefon.

Dagegen beschwerte sich der Steuerpflichtige, seine Klage wurde aber abgewiesen. Der Steuerpflichtige selber sei verantwortlich, dass er empfangsfähig sei und wisse um die Folgen eines längeren Auslandaufenthaltes. Es sei Sache des Steuerpflichtigen gewesen, entweder das Steuerrekursgericht über die bevor­stehende mehrmonatige Auslandabwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zu­mindest dafür zu sorgen, dass der Briefkasten von jemandem geleert wird. Das Steuer­rekursgericht hat keine Pflicht, den Steuerpflichtigen anders als per eingeschriebenen Brief zu informieren. (Quelle: BGE 2C_103/2021 vom 9.2.2021)
 

Namensschilder dürfen verweigert werden

Im Umgang mit Kunden tragen Mitarbeitende oft Namensschilder auf der Arbeitskleidung. Werden während der Arbeitszeit die Mitarbeitenden belästigt oder bedroht, dürfen sie die Namensschilder entfernen. Der Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit geht über die Verkaufsinteressen des Arbeitgebers.
 

Was ist ein Mantelhandel?

Als Mantelhandel bezeichnet man den Verkauf der Mehrheit, meistens 100%, einer Kapitalgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Übertragung die Geschäftstätigkeit ein­ge­stellt hat und in liquide Form gebracht wurde. Mit der Übernahme erhält der Käufer eine Gesellschaftshülle, den so genannten Mantel. Meistens passen die neuen Besitzer bei der Übernahme die Statuten, den Namen, den Sitz und den Zweck an ihre eigenen Bedürfnisse an.

Gründe, einen Mantel zu kaufen sind:

  • Gründung einer Gesellschaft, ohne dass das nötige Kapital in bar aufgebracht werden muss
  • Kauf einer unternehmerischen Vergangenheit: passt der Zweck des Mantels für die zukünftige Tätigkeit, können Anforderungen von Lieferan­ten und Kreditgeber an Neugründer umgangen werden. Passt die Tätig­keit des Mantels nicht auf die neue unternehmerische Aktivität und ist im Han­dels-register ersichtlich, dass am gleichen Tag Zweck und Eigentümer wechseln, ist dieses Motiv obsolet.
  • Vermeidung einer Sacheinlagegründung:  Die Sacheinlageoffenlegung und deren Prüfung durch einen Revisionsexperten kann mit dem Mantelkauf umgangen werden.
  • Chance, sofort eine geschäftliche Aktivität über die neu gekaufte Gesellschaft abzuwickeln.

Das Motiv für den Verkäufer eines Mantels ist die Vermeidung von Liquidations­kosten und einen möglichen Ertrag.

Stolpersteine beim Mantelkauf sind vor allem die Übernahme der Pflichten, welche die Gesellschaft in der Vergangenheit eingegangen ist. Dies können Rechts­strei­ti­g­keiten, Steuernachforderungen, Garantieversprechen usw. sein. Eine ge­naue Prüfung der Risiken ist essentiell.

Aus steuerlicher Sicht wird ein Mantelhandel von allen Kantonen gleich behandelt: Der Handel gilt als steuerliche Liquidation und anschliessende Neugründung zum Stichtag der Übertragung. Eine Nutzung eines Verlustvortrages unter dem neuen Eigentümer ist deshalb nicht möglich. Werden die Verlustvorträge ohne Korrek­tur­buchungen übernommen, fallen Verrechnungssteuern von 35% an. 
 

Pflegeleistungen innerhalb der Familie ausgleichen

In vielen Familien kümmert sich ein Kind stärker um pflegebedürftige Eltern, das an­dere weniger. Sterben nun die Eltern, erben beide gleichviel. Der Einsatz des täti­gen Kindes wird beim Erben nicht berücksichtigt.

Um solchen Problemen und daraus resultierenden Konflikten vorzubeugen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
 

  • Der Pflegevertrag: Die Eltern setzen einen Pflegevertrag auf und listen detailliert auf, welche Leistungen erbracht werden und wie hoch die Entschädigung dafür ist.
  • Testament: im Testament kann festgehalten werden, dass das betreuende Kind mehr vom Nachlassvermögen erhält als seine Geschwister. Es können auch Kinder auf Pflichtteile gesetzt werden, die keinen Beitrag zur Betreuung der Eltern geleistet haben.



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