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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Covid-19-Beiträge in Ziffer 910 zu deklarieren

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand wie Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen und Schulderlasse die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind gelten als Mittelflüsse. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu dekla­rieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
 

EasyGov.swiss mit neuen Funktionen: Stellen melden und Arbeitszeitgesuche erfassen

Seit 1. Januar 2020 besteht für Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Mit dem neusten Update von easygov.swiss können offene Stellen direkt erfasst und öffentlich publiziert werden.

Neu können auch Gesuche für Arbeitszeitbewilligungen online über EasyGov statt über TACHO eingereicht werden.
 

Vorfälligkeitsentschädigungen: wann sind sie steuerlich abziehbar?

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, verlangt die Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unter­scheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden. Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfällig­keitsentschädigung: Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden. Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstück­gewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16.12.2019)
 

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Bei einem Testament bestimmt alleine der Erblasser, wer vom Erbe profitieren kann. Nur die Pflichtteile sind geschützt, der Rest des Vermögens ist frei verteilbar.

Der Erbvertrag wird von mehreren Personen abgeschlossen. Gemeinsam legen sie fest, wer was erben soll. Alle beteiligten Parteien müssen damit einverstanden sein, wenn eine Partei ihn ändern oder auflösen will. Der Erbvertrag hat eine hohe Bin­dungswirkung und alle Beteiligten wissen, wer wieviel erben wird.

Ein Notar muss den Erbvertrag beurkunden und in Gegenwart zweier Zeugen unter­zeichnen lassen. Die Kosten eines Erbvertrags belaufen sich auf höchstens 1% des Nettovermögens.
 

Nur künftige Mietzinse dürfen hinterlegt werden

Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinter­legen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zur Zahlung fällig gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. (Quelle: BGE 4A_571/2020)
 

Barauszahlung der Vorsorgegelder nur ausserhalb EU/EFTA Staaten möglich

Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz entfällt die obligatorische Ver­sicherungspflicht und die Barauszahlung der Vorsorgegelder ist möglich. Zieht der Ver­sicherte in ein EU-/EFTA-Staat, so ist nur die Barauszahlung des Über­obli­ga­toriums möglich. Bleibt der Versicherte nach dem Recht des Zuzugsstaates weiter­hin der beruflichen Vorsorge unterstellt, muss der obligatorische Teil der Aus­trittsleistungen auf ein Schweizer Freizügigkeits-/Sperrkonto überwiesen werden. Diese Leistungen können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogen werden.

Es ist zu empfehlen, dass die Barauszahlung erst beantragt wird, nachdem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Nur so erfolgt die Besteuerung der Aus­trittsleistung im Sitzkanton der letzten Vorsorge- oder Freizügig­keits­ein­rich­tung (Quellenbesteuerung).
 

Kein Eigenmietwert bei ungenutzter Liegenschaft aus Erbschaft

Ein Eigenmietwert fällt an, wenn der Eigentümer die Liegenschaft selber nutzt. Steuerpflichtige, die eine Liegenschaft geerbt haben und diese leer stehen lassen um sie zu verkaufen, brauchen keinen Eigenmietwert anzugeben. (Quelle: Ver­wal­tungs­gericht Basel-Stadt, 7.11.2019)
 

Ausserordentliche Geschäftsfälle wegen Covid in der Buchhaltung

Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.

Als ausserordentlicher Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:   

  • Home-Office Austattungen für Mitarbeitende   
  • Reinigungsaufwand und Schutzmaterial   
  • Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen 
  • Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen

Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentliche Geschäftsfälle gelten, dass   

  • der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wäre   
  • staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben
     

Weniger Pflichtangaben in der Werbung

Der Bundesrat hat beschlossen, die Preisbekanntgabeverordnung zu vereinfachen. Per 1. Juli 2021 können neu Pflichtangaben für Produkte in Werbemitteln mit einer digitalen Quelle angegeben werden.
 

Saloppes Verhalten im Umgang mit der Steuererklärung wird nicht belohnt

Ein Steuerpflichtiger reichte trotz mehrerer Mahnungen keine Steuererklärung ein, sondern teilte seiner Gemeinde mit, dass sein Einkommen und sein Vermögen plusminus unverändert seien und somit keine neue Veranlagung nötig sei. Der Aufforderung der Gemeinde, eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, kam er nicht nach. Auf die erste Busse von CHF 50 reagierte er mit einem Einspruch, mit dem er bis vor das Bundesgericht gelangte.

Das Gericht liess seine von einem Arzt bestätigte Begründung, dass er «im Hinblick auf Abgabe der aktenkundig nicht einfachen und unnötig unzumutbar viel Zeit kostenden Steuererklärungen ernsthaft, zunehmend und dauerhaft gehandicapt» sei, nicht gelten. Da er in der Lage war, selber durch alle gerichtlichen Vor­instanzen zu klagen, liess das Gericht auch nicht zu, dass er eine Krankheit vor­schob. Seine zusätzliche Klage auf Schadenersatz (wofür war unklar) wurde auch abge­wiesen. (Quelle: BGE 2C_117/2021 vom 11.2.2021)



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